Durch Einreichung eines Förderantrags bei der Stiftung Integrationskultur erkennen wir als Antragsteller die nachfolgenden Förderrichtlinien als verbindlich an:
Die im Förderantrag gemachten Angaben sind wahrheitsgemäß erfolgt.
Die beantragten Fördermittel werden nur für die im Förderantrag angegebenen Zwecke verwendet, die mit den Satzungszwecken der Stiftung Integrationskultur übereinstimmen
Die Vorhaben dürfen nicht gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Über eine Förderung entscheiden die Organe der Stiftung Integrationskultur nach eigenem Ermessen. Eine Begründung für die Ablehnung eines Förderantrags ist nicht erforderlich.
Die Fördersumme muss innerhalb von 12 Monaten nach Zugang des Förderbescheids abgerufen werden. Über eine Verlängerung dieser Frist entscheidet die Stiftung auf Antrag des Förderempfängers.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Insbesondere bedingt eine einmalige Förderung keinen Rechtsanspruch auf weitergehende Förderungen in der Zukunft.
Der Antragsteller ist verpflichtet, der Stiftung Integrationskultur Berichte über den Mitteleinsatz zur Verfügung zu stellen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Stiftung Integrationskultur zu informieren, wenn sich wesentliche Bestandteile der geförderten Maßnahmen verändern.
Bei komplexeren Projekten schließen wir bei Bedarf individuelle Vereinbarungen ab, die die individuellen Gegebenheiten berücksichtigen.
Sind Sie interessiert an einer Förderung durch die Stiftung Integrationskultur? Dann senden Sie uns bitte den ausgefüllten Förderantrag zu.